Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 15. Oktober 1996 in zwei Urschriften, in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018469