Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018479