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Art. 13

Fassungen
ab 09.06.1995 — BGBl. III Nr. 91/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute09.06.1995 BGBl. III Nr. 91/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2001,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

09.06.1995BGBl. III Nr. 91/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Juni 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018495