Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1.Ziffer eins Die im Anwendungsbereich (Teil I) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.Die im Anwendungsbereich (Teil römisch eins) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2.Ziffer 2 Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transports).
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
NOR40018485