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Art. 5

Fassungen
ab 09.06.1995 — BGBl. III Nr. 91/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.06.1995 BGBl. III Nr. 91/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2001,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.06.1995BGBl. III Nr. 91/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigung

Ziffer eins Für jedes motorgetriebene, in einem der beiden Vertragsstaaten zugelassene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

Ziffer 2 Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Unternehmens;
  2. Litera b
    amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
  3. Litera c
    höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
  4. Litera d
    Art des Transports (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
  5. Litera e
    gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
  6. Litera f
    Dauer der Gültigkeit.

Ziffer 3 Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

Ziffer 4 Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an das in Betracht kommende Unternehmen ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmen selbst auszufüllen.

Ziffer 5 Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

Ziffer 6 Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018487