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Art. 8

Fassungen
ab 09.06.1995 — BGBl. III Nr. 91/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.06.1995 BGBl. III Nr. 91/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2001,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.06.1995BGBl. III Nr. 91/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Kontingente

Ziffer eins Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

Ziffer 2 Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018490