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Art. 1

Fassungen
ab 06.06.1995 — BGBl. III Nr. 92/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute06.06.1995 BGBl. III Nr. 92/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2001,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.06.1995BGBl. III Nr. 92/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Litauen.

Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018496