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Art. 4

Fassungen
ab 06.06.1995 — BGBl. III Nr. 92/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute06.06.1995 BGBl. III Nr. 92/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2001,

Typ

Vertrag – Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

06.06.1995BGBl. III Nr. 92/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

Ziffer eins Einer Genehmigung bedürfen nicht:

  1. Litera a
    Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
  2. Litera b
    die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;
  3. Litera c
    die Beförderung von Postsendungen;
  4. Litera d
    die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
  5. Litera e
    die Überführung von Leichen;
  6. Litera f
    die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
  7. Litera g
    die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
  8. Litera h
    die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
  9. Litera i
    die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
  10. Litera j
    die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
  11. Litera k
    die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
  12. Litera l
    die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
  13. Litera m
    die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018499