Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2001,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1.Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).
2.Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
Güterverkehr auf der Schiene,
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3.Ziffer 3 Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.
4.Ziffer 4 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018509