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Art. 1

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 93/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 93/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2001,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 93/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).

Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
  • Strichaufzählung
    Güterverkehr auf der Schiene,
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

Ziffer 3 Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

Ziffer 4 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018509