Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2001,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Kabotageverbot
1.Ziffer eins Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2.Ziffer 2 Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Schlagworte
Vorlaufverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018518