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Art. 12

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 93/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 93/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2001,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 93/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Kontingente

Ziffer eins Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

Ziffer 2 Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018520