Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 93/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 93/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2001,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 93/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarungen spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001342

Dokumentnummer

NOR40018525