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Art. 3

Fassungen
01.06.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 98/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 98/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung – Grenzübergang Paulitschsattel – Pavličevo sedlo

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag - Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragsschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. April 1999 zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 26. April 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018

Gesetzesnummer

20001344

Dokumentnummer

NOR40018548