Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhöfe Spielfeld und Maribor
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Maribor:
zwei vorgesehene Diensträume im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes;
die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen.
(2)Absatz 2,Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten im Bahnhof Spielfeld:
zwei vorgesehene Diensträume im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes;
die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen.
(3)Absatz 3,Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(4)Absatz 4,Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen verkehren, durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR40018551