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Art. 3

Fassungen
01.06.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 100/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 100/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhöfe Spielfeld und Maribor

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 100/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Maribor:
    • Strichaufzählung
      zwei vorgesehene Diensträume im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen.
  2. Absatz 2,Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten im Bahnhof Spielfeld:
    • Strichaufzählung
      zwei vorgesehene Diensträume im Erdgeschoss des Bahnhofsgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die vorgesehenen Geleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      alle Verbindungswege zwischen den vorgenannten Anlagen.
  3. Absatz 3,Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
  4. Absatz 4,Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen verkehren, durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

20001345

Dokumentnummer

NOR40018551