Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhöfe Spielfeld und Maribor
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den slowenischen Bediensteten vom Bahnhof Spielfeld auf den Landesstraßen Nr. 675 und Nr. 671 und auf der Bundesstraße Nr. 67 bis zur gemeinsamen Grenze beim Grenzübergang Spielfeld-Sentilj,
von den österreichischen Bediensteten vom Bahnhof Maribor über die Partizanska cesta und die Meljska cesta auf der Schnellstraße Maribor-Pesnica Nr. H2 bis zum Kreisverkehr in Pesnica und auf der Autobahn Pesnica-Sentilj Nr. A1 bis zum gemeinsamen Grenzübergang in Spielfeld-Sentilj
verbracht werden.
(2)Absatz 2,Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den in Absatz 1 genannten Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweiligen Zone.
Dokumentnummer
NOR40018552