Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhöfe Spielfeld und Maribor
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3)Absatz 3,Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung, tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Dokumentnummer
NOR40018553