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Art. 5

Fassungen
01.06.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 100/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.06.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 100/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhöfe Spielfeld und Maribor

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 100/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung, tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr

Gesetzesnummer

20001345

Dokumentnummer

NOR40018553