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Art. 3

Fassungen
01.06.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. III Nr. 101/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.06.200130.04.2004 BGBl. III Nr. 101/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhöfe Villach und Jesenice

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2001BGBl. III Nr. 101/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten

im Bahnhof Jesenice:

Der gesamte Bereich innerhalb des Bahnsteiges 1 mit Gleis 1 und in Verlängerung (Richtung Rosenbach) bis zur Höhe der Weiche 204. In Richtung Laibach bis zur Mitte des Postgebäudes. Weiter im rechten Winkel zur Weiche 14 (Einmündung Gleis 7) weiters über die Weichen 13, 16, 17, 19, 21, 22 (Einmündung Gleis 17) bis einschließlich Gleis 17 in Richtung Rosenbach auf die Höhe der Weiche 204 (im rechten Winkel).

Der Bereich umfasst somit die Gleise 1, 2, 3 (8, 9 werden derzeit nicht verwendet), 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17.

  1. Absatz 2,Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten
    1. Ziffer eins
      im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof:
      Das Bahnhofsgebäude mit den Bahnsteigen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 beim Übergang für Transportkarren in Richtung Westbahnhof beginnend mit den Gleisen 227/207, 205, 223/203, 221/201, 222/202, 224/204, 206, 228/208, 230/210, 281 und 282 bis zu den Signalen römisch fünf 281, L1, L2, römisch fünf 282, L4, 16, L8, L10, 1L10 auf der Höhe des Bahnmagazines bzw. Zentralstellwerkes sowie die Gleise 212/12, 214/14, 216/16, 381, 382, 383 und 220/20 innerhalb der Ausfahrtssignale.
    2. Ziffer 2
      im Bahnhof Villach-Westbahnhof:
      Das Bahnhofsgebäude und der gesamte Bereich des Bahnsteiges 1 vom Signal H1 (Richtung Villach) bis zur Einfriedung des Ladeplatzes/Rampe (in Richtung Rosenbach).
      Die Bahnsteige 1 (mit der Bahnbezeichnung Gleis 3), 2 (mit der Bezeichnung Gleis 1) und 3 (mit der Bezeichnung Gleis 2) entlang des Gleises 4 im rechten Winkel zu den Ausgangspunkten Signal H1 und Einfriedung Ladeplatz.
    3. Ziffer 3
      bei der Autoverlade Villach-Ost:
      Die gesamte Anlage mit den Rampen der Gleise 337 (Auffahrt in Zehenthof) bis zum Signal G337 im rechten Winkel in Richtung Süden bis einschließlich Gleis 331. Entlang des Gleises 331 (in Richtung Klagenfurt) bis zum Beginn des Gleises 322 weiters entlang des Gleises bis zur Auffahrt Zehenthof.
    4. Ziffer 4
      im Bahnhof Rosenbach:
      Das Bahnhofsgebäude und sämtliche Gleise innerhalb der Ausfahrtssignale (Bahnkilometer 47,55 und 48,08).
  2. Absatz 3,Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
  3. Absatz 4,Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen verkehren, durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

20001346

Dokumentnummer

NOR40018556