Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhöfe Villach und Jesenice
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 101/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 39/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
von den österreichischen Bediensteten zwischen dem Stadtgebiet Jesenice bis zur gemeinsamen Grenze bei der Grenzübergangsstelle Karawankentunnel
von den slowenischen Bediensteten zwischen der Stadt Villach bis zur gemeinsamen Grenze bei der Grenzübergangsstelle Karawankentunnel
verbracht werden.
(2)Absatz 2,Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den in Absatz 1 genannten Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweiligen Zone.
Dokumentnummer
NOR40018557