Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, werden im Folgenden als Universitäten bezeichnet.Paragraph eins, (1) Universitäten gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, und Universitäten der Künste gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,, werden im Folgenden als Universitäten bezeichnet.
(2)Absatz 2,Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu einem Studium zu verstehen.
(3)Absatz 3,Studierende mit mehreren Studien an einer oder mehreren Universitäten haben den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag je Semester nur einmal zu entrichten.
(4)Absatz 4,Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium von Universitätslehrgängen oder Vorbereitungslehrgängen gemäß § 25a Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zugelassen sind, haben den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag zu entrichten. Studierende in Universitätslehrgängen haben überdies das Unterrichtsgeld gemäß § 5 Hochschul-Taxengesetz 1972 zu entrichten.Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium von Universitätslehrgängen oder Vorbereitungslehrgängen gemäß Paragraph 25 a, Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zugelassen sind, haben den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag zu entrichten. Studierende in Universitätslehrgängen haben überdies das Unterrichtsgeld gemäß Paragraph 5, Hochschul-Taxengesetz 1972 zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR40018626