Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Die Versendung der Erlagscheine gemäß § 8 Abs. 3 hat im Sommersemester 2001 für das Beitragssemester Wintersemester 2001/02 an alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu erfolgen. Hiezu haben die Universitäten die Daten gemäß § 8 Abs. 1 binnen einer Woche ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.Paragraph 10, (1) Die Versendung der Erlagscheine gemäß Paragraph 8, Absatz 3, hat im Sommersemester 2001 für das Beitragssemester Wintersemester 2001/02 an alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu erfolgen. Hiezu haben die Universitäten die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, binnen einer Woche ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Im Wintersemester 2001/02 hat jede Universität am fünften Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist jene Studierenden,
die im Sommersemester 2001 zu einem Studium zugelassen waren,
die nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Studium abgeschlossen oder beendet haben und
von denen noch kein Studienbeitrag, Studierendenbeitrag und allfälliger Sonderbeitrag eingelangt ist,
über die Möglichkeit einer Fortsetzungsmeldung in der Nachfrist gemäß § 31 Abs. 1a UniStG unter gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden codierten Erlagscheines zu informieren oder eine derartige Information durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu veranlassen.über die Möglichkeit einer Fortsetzungsmeldung in der Nachfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, UniStG unter gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden codierten Erlagscheines zu informieren oder eine derartige Information durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Studierenden, denen gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bzw. f Hochschul-Taxengesetz 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 272/1985, der Studienbeitrag erlassen wurde, ist weiterhin auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 Hochschul-Taxengesetz 1972 in der geltenden Fassung ohne neuerliche Antragstellung der Studienbeitrag zu erlassen.Studierenden, denen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera c, bzw. f Hochschul-Taxengesetz 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1985,, der Studienbeitrag erlassen wurde, ist weiterhin auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. 3 Hochschul-Taxengesetz 1972 in der geltenden Fassung ohne neuerliche Antragstellung der Studienbeitrag zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR40018635