Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeitragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 205/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Erlass des Studienbeitrages
§ 3. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 oder des § 10 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, ist Studierenden der Studienbeitrag zu erlassen. Über den Antrag auf Erlass entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Fortsetzungsmeldung.Paragraph 3, (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Hochschul-Taxengesetz 1972 oder des Paragraph 10, Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, ist Studierenden der Studienbeitrag zu erlassen. Über den Antrag auf Erlass entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder anlässlich der Fortsetzungsmeldung.
(2)Absatz 2,Studierenden einer österreichischen Universität, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren, ist der Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme zu erlassen.Studierenden einer österreichischen Universität, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren, ist der Studienbeitrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme zu erlassen.
(3)Absatz 3,Studierenden einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an einer österreichischen Universität absolvieren wollen, ist der Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme am entsprechenden Mobilitätsprogramm zu erlassen.Studierenden einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an einer österreichischen Universität absolvieren wollen, ist der Studienbeitrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme am entsprechenden Mobilitätsprogramm zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR40018628