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§ 8 StubeiVO

Fassungen
02.06.2001 bis 31.05.2004 — BGBl. II Nr. 205/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 802.06.200131.05.2004 BGBl. II Nr. 205/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.06.2001BGBl. II Nr. 205/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2004

Abkürzung

StubeiVO

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Beitragsevidenz

Paragraph 8, (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages hat die Rektorin oder der Rektor unter Angabe der Universität, des Beitragskontos und des Beitragssemesters folgende Daten der Studierenden der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der universitätsübergreifenden Evidenthaltung der Studienbeiträge gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, beauftragten Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die Matrikelnummer,
  2. Ziffer 2
    die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
  3. Ziffer 3
    die Staatsangehörigkeit,
  4. Ziffer 4
    den Beitragsstatus einschließlich Betrag,
  5. Ziffer 5
    die Zustelladresse,
  6. Ziffer 6
    erwünschte Versendung eines codierten Erlagscheines durch die Bundesrechenzentrum GmbH,
  7. Ziffer 7
    erfolgte Einzahlung mit Betrag und Einzahlungsart in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 6 und 7,
  1. Absatz 2,Die Daten Studierender, die mit Wirksamkeit für das jeweilige Beitragssemester neu zugelassen werden, sind täglich zu übermitteln. Überdies sind die Daten gemäß Absatz eins, für alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden einmal pro Semester innerhalb von drei Wochen nach Ende der Nachfrist der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Aktualisierungen bereits übermittelter Datensätze hat jede Universität zu veranlassen.
  2. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Studierenden, für welche die jeweilige Universität dies vorgesehen hat (Absatz eins, Ziffer 6,), zu dem von der Universität angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf eines Semesters einen codierten Erlagschein (Belegart 42) zur Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages für das nächstfolgende Semester zu übermitteln. Dieser Erlagschein hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer,
    2. Ziffer 2
      die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade,
    3. Ziffer 3
      die Zustelladresse,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung und Kontonummer der Universität,
    5. Ziffer 5
      den zu entrichtenden Betrag und dessen Aufgliederung in Studienbeitrag, Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag,
    6. Ziffer 6
      die beim Telebanking in das Kundendatenfeld einzutragende zwölfstellige Ziffernfolge.
  3. Absatz 4,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten der Empfängerbank die eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen damit beauftragten Dritten einer oder einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den Daten gemäß Absatz eins, hinzuzufügen und der Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 5,Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die Datenübergabeformate der Anlage 2 zu verwenden.
  5. Absatz 6,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
  6. Absatz 7,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtung den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.
  7. Absatz 8,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.

Schlagworte

Bearbeitungszugriff

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

NOR40018633