Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Einführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1. In der Zeit vom 25. Juni 2001 bis 3. Juli 2001 dürfen die Binnengrenzen zu Italien und zu Deutschland sowie die Binnengrenze am Flughafen Salzburg nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden. Paragraph eins, In der Zeit vom 25. Juni 2001 bis 3. Juli 2001 dürfen die Binnengrenzen zu Italien und zu Deutschland sowie die Binnengrenze am Flughafen Salzburg nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR40018798