Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 40/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlenParagraph 2, (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen
im Falle des § 1 Abs. 1 am Beginn jedes Monates,im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, am Beginn jedes Monates,
im Falle des § 1 Abs. 2 am Beginn jedes Jahres.im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, am Beginn jedes Jahres.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR40018817