Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 231/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2001,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in Höhe von 596 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in Höhe von 596 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Kärnten: ....................... 30
Niederösterreich: .............. 100
Oberösterreich: ................ 200
Tirol: ......................... 116
Wien: ......................... 150