Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2001,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 405 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 405 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ................. 100
Kärnten: .................... 150
Niederösterreich: ........... 150, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ............. 100
Salzburg: ................... 310
Steiermark: ................. 95
Tirol: ...................... 450, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: ................. 50