Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
09.06.2001 bis 31.12.2005 — BGBl. III Nr. 114/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 109.06.200131.12.2005 BGBl. III Nr. 114/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.06.2001BGBl. III Nr. 114/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Randnummer 2901, Bemerkung 2 zu Abschnitt G „Erwärmte Stoffe“ unterliegen Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen, die den Normen EN 1871:2000 und EN 12802:2000 entsprechen, unter folgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR.
  2. Ziffer 2
    Die Stoffe dürfen in Behältern oder Fahrzeugen nur so hoch über ihren Schmelzpunkt erhitzt werden, dass zum Flammpunkt der enthaltenen entzündbaren flüssigen Stoffe noch ein ausreichender Sicherheitsabstand besteht; ein Erhitzen auf oder über den Flammpunkt ist nicht zulässig.
  3. Ziffer 3
    Die Stoffe dürfen keine sonstigen gefährlichen Güter der Klassen 1 bis 9 enthalten.
  4. Ziffer 4
    Im Beförderungspapier ist zu vermerken: „Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen. Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M109)“.
    Weitere Einträge sind nicht erforderlich.
  5. Ziffer 5
    Die sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B finden keine Anwendung.
  6. Ziffer 6
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20001389

Dokumentnummer

NOR40019065