Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2017 — BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.07.200130.06.2017 BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

  1. Absatz eins,Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Artikel 11 Absatz 3 gilt entsprechend. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, daß er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Beamten des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.
  3. Absatz 3,Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Drittstaat beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 vom Drittstaat gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Artikel 10 Absatz 3 Litera b, c, d, e, g und h gilt entsprechend.
  5. Absatz 5,Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr sind zu richten in der Republik Österreich an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Hoheitsgebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll, im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019092