Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Entsendung von Verbindungsbeamten
(1)Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle eines anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen.
(3)Absatz 3,In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40019094