Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2017 — BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.07.200130.06.2017 BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 15

Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse

  1. Absatz eins,Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Bekämpfung von Straftaten können Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates durch die Sicherheitsbehörden eines anderen Vertragsstaates mit polizeilichen Vollzugsaufgaben einschließlich der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraut werden, wenn der Erfolg einer erforderlichen polizeilichen Maßnahme ohne einen solchen Einsatz vereitelt oder ernsthaft gefährdet würde oder die Ermittlungen aussichtslos wären oder wesentlich erschwert würden.
  2. Absatz 2,Die Betrauung setzt voraus, daß zwischen den Sicherheitsbehörden der beteiligten Vertragsstaaten Einvernehmen hergestellt wird.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 betrauten Beamten dürfen nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle des anderen Vertragsstaates hoheitlich tätig werden. Sie sind dabei an dessen Recht gebunden. Der Gebrauch von Schußwaffen ist nur auf Anordnung der Einsatzleitung oder im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019095