Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Gemischter Streifendienst entlang der Grenze
(1)Absatz eins,Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von 10 km entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2)Absatz 2,In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragsstaaten befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts anzuhalten.
(3)Absatz 3,Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, daß der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragsstaaten gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4)Absatz 4,Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40019096