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Art. 16

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2017 — BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.07.200130.06.2017 BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 16

Gemischter Streifendienst entlang der Grenze

  1. Absatz eins,Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Bekämpfung von Straftaten sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von 10 km entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
  2. Absatz 2,In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten der anderen Vertragsstaaten befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des nationalen Rechts anzuhalten.
  3. Absatz 3,Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, daß der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten der anderen Vertragsstaaten gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
  4. Absatz 4,Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019096