Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,
Typ
Vertrag - Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Datenbearbeitung auf fremdem Hoheitsgebiet
(1)Absatz eins,Die Kontrolle der Bearbeitung personenbezogener Daten, die durch grenzüberschreitendes Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für dessen Zwecke sie beschafft worden sind und richtet sich nach dessen nationalem Recht. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Bedingungen sowie allfällige besondere Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
(2)Absatz 2,Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt bearbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40019105