Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2017 — BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3201.07.200130.06.2017 BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Kapitel römisch sieben
Angelegenheiten der Rechtshilfe

Artikel 32

Zustellung von Schriftstücken

Soweit Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 3) vom 20. April 1959 und den zwischen den Vertragsstaaten geltenden ergänzenden Vereinbarungen zu diesem Übereinkommen zulässig ist, kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalten, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersenden. Ist der zustellenden Behörde nicht bekannt, ob der Empfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefaßt ist, kundig ist, ist eine Übersetzung des Schriftstückes oder zumindest der wesentlichen Passagen in die Amtssprache des Zustellortes anzuschließen. Im unmittelbaren Postweg übermittelte Schriftstücke, deren Zustellung nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag unzulässig wäre, gelten in beiden beteiligten Staaten als dem Empfänger nicht zugekommen.

______________________

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019112