Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.07.2001 bis 30.06.2017 — BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.07.200130.06.2017 BGBl. III Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2017,

Typ

Vertrag - Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 78/2017

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Kapitel römisch zwei
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit

Artikel 4

Zusammenarbeit auf Ersuchen

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
  2. Absatz 2,Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
    1. Litera a
      sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder
    2. Litera b
      die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können oder
    3. Litera c
      eine direkte Zusammenarbeit auf Grund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
  3. Absatz 3,Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet.
  4. Absatz 4,Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
    1. Litera a
      Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
    2. Litera b
      Anfragen nach Führerscheinen, Schiffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
    3. Litera c
      Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
    4. Litera d
      Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
    5. Litera e
      Identitätsfeststellungen,
    6. Litera f
      Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
    7. Litera g
      Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
    8. Litera h
      grenzüberschreitende Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
    9. Litera i
      Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
    10. Litera j
      Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
    11. Litera k
      polizeiliche Vernehmungen,
    12. Litera l
      Spurenabklärungen.
  5. Absatz 5,Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremdenrechtliche Zwecke einschließlich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
  6. Absatz 6,Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und beantworten.
  7. Absatz 7,Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
  8. Absatz 8,Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.
  9. Absatz 9,Als Grenzgebiete gelten

in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie

im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet.

  1. Absatz 10,Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind

in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,

in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zollbehörden des Bundes, die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone und das Grenzwachtkorps sowie

im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung.

Schlagworte

Straßenfahrzeug, Aufenthaltsfeststellung, Einreiseberechtigung,
Ausländerbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019084