Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1959Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Spanische und österreichische Staatsangehörige, die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014
Dokumentnummer
NOR40019123