Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausnahmeregelung
§ 7. (1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Abnehmers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Abnehmer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.Paragraph 7, (1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Abnehmers (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Abnehmer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die AMA kann die Übermittlung der Meldungen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.
(3)Absatz 3,Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß Paragraph 5, abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089777