Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.Paragraph 8, (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach Paragraph 4, erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089778