Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
14.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1114.07.200131.12.2003 BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMaA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.07.2001BGBl. II Nr. 242/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 11, (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.

  1. Absatz 2,Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Sachressource

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

NOR40019187