Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 11. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.Paragraph 11, (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu nutzen.
(2)Absatz 2,Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Rahmen des Paragraph 31, B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40019187