Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
14.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1414.07.200131.12.2003 BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMaA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.07.2001BGBl. II Nr. 242/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Paragraph 14, (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für Kinderbetreuung, anzustreben.

  1. Absatz 2,Für Frauen oder Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
  2. Absatz 3,Anträge gemäß Paragraph 50 a, BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß Paragraph 75, BDG (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
  3. Absatz 4,Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten sowie der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ehegatte

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

NOR40019190