Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
14.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1814.07.200131.12.2003 BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMaA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.07.2001BGBl. II Nr. 242/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wiedereinstieg für karenzierte Beamte

Paragraph 18, (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu gestatten.
  2. Absatz 3,Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten. Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes einzubinden.

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

NOR40019194