Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Wiedereinstieg für karenzierte Beamte
§ 18. (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.Paragraph 18, (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden karenzierten Bediensteten zu sorgen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu gestatten.
(3)Absatz 3,Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten. Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes einzubinden.
Dokumentnummer
NOR40019194