Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bevorzugte Aufnahme
§ 2. (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die sich im Zuge der in § 13 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut (Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen nicht geringer geeignet erweisen als die bestgeeigneten Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.Paragraph 2, (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als die von Paragraph 40, Absatz 2, B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die sich im Zuge der in Paragraph 13, Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut (Statut), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen nicht geringer geeignet erweisen als die bestgeeigneten Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.