Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Auswahlverfahren
§ 5. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß § 13 Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern im Zuge der in § 13 Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.Paragraph 5, (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß Paragraph 13, Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern im Zuge der in Paragraph 13, Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
Dokumentnummer
NOR40019181