Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
14.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 614.07.200131.12.2003 BGBl. II Nr. 242/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMaA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.07.2001BGBl. II Nr. 242/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 6, (1) Der Dienstgeber hat darauf hin zu wirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.

  1. Absatz 2,Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei dem gemäß Paragraph 45 a, BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, explizit anzusprechen.
  3. Absatz 4,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis) zu fördern.
  4. Absatz 5,Die Teilnahme weiblicher Bediensteter - auch jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit - an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Schlagworte

Laufbahnplanung

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

NOR40019182