Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMaA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Öffentlichkeitsarbeit
§ 8. (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den auswärtigen Dienst einzuladen.Paragraph 8, (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer Bewerbung für den auswärtigen Dienst einzuladen.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber wird weiters bemüht sein, bei Aussschreibungen vermehrt Frauen zu Bewerbungen zu veranlassen.
Schlagworte
Berufsinformationsmesse
Dokumentnummer
NOR40019184