Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird. Die Bestimmung des Paragraph eins, ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR40019241