Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 2. (1) Der aus der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind dabei die nach § 101 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.Paragraph 2, (1) Der aus der Bearbeitung des Antrages auf Tätigwerden der Zollbehörden erwachsende Personal- und Sachaufwand ist vom Antragsteller zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind dabei die nach Paragraph 101, Absatz 2, Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Kosten, die dem Bund aus der Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung erwachsen, sind dem Bund vom Antragsteller zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten.Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Antragsteller zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR40019244