Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 5. (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Z 18 Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.Paragraph 5, (1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 6 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Artikel 4 Ziffer 18, Zollkodex) bzw. dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. In die Mitteilung ist der Hinweis aufzunehmen, dass es als Verzicht auf die Ware zu Gunsten der Staatskasse im Sinn des Artikels 8 Absatz 2, der EG-Produktpiraterie-Verordnung gilt, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprochen wird. Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Wird gegen eine Mitteilung gemäß Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.Wird gegen eine Mitteilung gemäß Absatz eins, innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich widersprochen, so ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 7 der EG-Produktpiraterie-Verordnung zu überlassen.
(3)Absatz 3,Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Abs. 1 zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, falls auf Waren gemäß Absatz eins, zu Gunsten der Staatskasse verzichtet wird.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt.Die Absatz eins bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 der EG-Produktpiraterie-Verordnung stellt.
Dokumentnummer
NOR40043887