Rechtstracker.at

§ 8 PPG

Fassungen
07.07.2001 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 65/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 807.07.200130.06.2004 BGBl. I Nr. 65/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktpirateriegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.07.2001BGBl. I Nr. 65/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004

Abkürzung

PPG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 8, (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Neben den in Absatz eins, genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.

Gesetzesnummer

20001406

Dokumentnummer

NOR40019250