Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Produktpirateriegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 8. (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 8, (1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, ausführt oder wiederausführt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Neben den in Abs. 1 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.Neben den in Absatz eins, genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.
Dokumentnummer
NOR40019250